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Auftragserteilung
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Angebote, Aufträge, Ergänzungen oder Änderungen der vorstehenden oder ergänzende Vereinbarungen sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt wurden.
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Der Auftragnehmer kann den Vertrag grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers erweitern. Diese Zustimmung kann schriftlich oder mündlich erteilt werden; im Falle einer mündlichen Zustimmung sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung und diese gilt als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn er nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung schriftlich widerspricht.
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Wird bei der Ausführung des Auftrages festgestellt, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind und die Zustimmung des Auftraggebers kurzfristig nicht eingeholt werden kann, da eine rechtzeitige und zumutbare Kontaktierung des Auftraggebers nicht erreicht werden kann, ist der Auftragnehmer – als Ausnahme zum Vorbesagten – dazu berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers auszuführen, wenn und soweit die weiteren Kosten der zusätzlichen Arbeiten das ursprünglich Vereinbarte nicht wesentlich übersteigen oder wenn die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten im mutmasslichen Interesse des Vertragspartners liegt, insbesondere wenn sie durch die ursprünglich bestellte Arbeit erkannt wurden oder durch diese bedingt sind. Es wird vermutet, dass die ursprüngliche Vereinbarung dann nicht wesentlich überschritten wird, wenn und soweit die Preiserhöhung 25 % nicht übersteigt.
Vereinbarung
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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der Equos Marine AG i.G. (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber). Im Falle einer Abweichung zwischen den allgemeinen Vertragsbedingungen und den besonderen Bedingungen haben die letzteren den Vorrang.
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Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer seiner Wahl zu vergeben, und zwar auf Kosten des Auftraggebers. Für den Fall, dass Mehrkosten durch die Unterbeauftragung entstehen sollten, werden diese vom Auftraggeber an den Auftragnehmer erstattet. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die von Unterauftragnehmern verursacht werden, so dass die Unterbeauftragung immer im Namen und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers erfolgt.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer in einem gesonderten Dokument zu bevollmächtigen, damit er alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Handlungen in seinem Namen durchführen kann, einschliesslich der Befugnis, eine entsprechende Untervollmacht an Unterauftragnehmer unter den im vorigen Abschnitt genannten Bedingungen zu erteilen. Solange und soweit der Auftraggeber die Vollmacht nicht an den Auftragnehmer übergeben hat, ist dieser nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen.
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Wünscht der Auftraggeber vor Auftragsbestätigung die Festlegung einer verbindlichen Preisangabe ohne Überschreitungsbefugnis, bedarf es vorab eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem alle Arbeiten und Ersatzteile mit den jeweiligen Stückpreisen im Einzelnen aufzuführen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag gebunden. In diesem Falle darf der Kostenvoranschlag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Das von dem Auftragnehmer erteilte Kostenvoranschlagsangebot ist für diesen nur verbindlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Erteilung.
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Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit schriftlich widerrufen und ist verpflichtet, die bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und in seinem Interesse erworbenen Einzelteile zu bezahlen.
Preise und Zahlungsbedingungen
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Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Leistungen und das zur Auftragsausführung verwendete Material gemäss den vereinbarten Bedingungen anzunehmen und vollständig zu bezahlen.
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Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise und Preislisten, die dem Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zur Verfügung stehen.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, die sich nach dem Gesamtbetrag der zu erbringenden Leistungen und des Materials richtet. In Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Auftrags kann der Auftragnehmer während der gesamten Ausführung sukzessive Abschlagszahlungen verlangen. Wenn der Betrag der Bestellung mehr als 500,00 CHF beträgt, hat der Kunde im Voraus den Materialwert zu begleichen, mindestens jedoch 50% der gesamten Auftragssumme. Solange und soweit der Kunde die in diesem Abschnitt vorgesehene Anzahlung nicht geleistet hat, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Bestellung auszuführen. Verlangt der Auftragnehmer sukzessive Abschlagszahlungen, die vom Auftraggeber nicht bezahlt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung auszusetzen.
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Der Restbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Betrag der Zahlung vollumfänglich und verlustfrei erhalten hat, ohne dass Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung an den Auftragnehmer weitergegeben werden.
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Das Bestehen von Beanstandungen und Unstimmigkeiten entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
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Bei Zahlungsverzug sind die nicht gezahlten Beträge mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, ohne dass der Auftragnehmer zur Zahlung der nicht gezahlten Beträge gesondert aufzufordern hat.
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Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den verwendeten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen und der Materialien selbst vor, sofern sie vom Auftragsgegenstand getrennt werden können.
Lieferung
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfristen einzuhalten. Ist keine Frist ausdrücklich vereinbart, so gilt als Frist diejenige, die nach den Umständen des Auftrags und der Arbeitsbelastung des Auftragnehmers angemessen ist.
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Der Auftragnehmer ist nicht zur Einhaltung der Liefer- und/oder Leistungsfrist verpflichtet, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen/benötigten Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt wurden, sowie in den übrigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen.
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Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Verzögerungen bei der Einhaltung von Liefer- und/oder Leistungsterminen, die von (etwaig beauftragten) Subunternehmern zu vertreten sind oder bei Lieferverzögerungen der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Komponenten/Ersatzteile entstehen können. In diesen Fällen kann der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist für die Ausführung des Auftrages setzen, nach deren Ablauf, ohne dass sie eingehalten worden ist, der Vertrag gekündigt werden kann; der Auftraggeber ist in diesem Falle obgleich verpflichtet, die vom Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und im Interesse des Auftraggebers erworbenen Materialien zu bezahlen.
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Bei Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs wird die Liefer- und/oder Ausführungsfrist entsprechend angepasst.
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Eine geringfügige Nichteinhaltung der Liefer- und/oder Leistungsfrist durch den Auftragnehmer gilt nicht als Vertragsverletzung, es sei denn, die Parteien haben sich ausdrücklich schriftlich auf eine absolute Fixfrist geeinigt.
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Kann der Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt die Lieferfrist nicht einhalten, so ist er von jeglicher Schadensersatzpflicht befreit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Ursachen der höheren Gewalt und der eingetretenen oder voraussichtlichen Verzögerung informieren.
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Die Abnahme erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
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Abnahmeort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand (d.h. das vom Auftraggeber übergebene Schiff/Boot, den Anhänger und/oder die Ausrüstung) bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung und der Ersatzteile zurückzuhalten.
Abnahme
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Der Auftragsgeber muss die Leistung und/oder Lieferung innerhalb einer Woche nach Mitteilung des Auftragnehmers über die Ausführung des Auftrags abnehmen.
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Hat der Auftraggeber binnen dieser Frist nicht ausdrücklich die Abnahme abgelehnt, so gilt sie als erfolgt.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die der Auftraggeber nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt hat.
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Kommt der Auftraggeber mit der Rücknahme des Auftragsgegenstandes in Verzug (auch wenn diese Verspätung auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Auftragnehmers zurückzuführen ist), so hat er eine Entschädigung in Höhe von 25 CHF netto je laufender Meter / pro angefangenen Monat zu zahlen; der Auftragnehmer kann den Auftragsgegenstand nach seinem Ermessen an einem anderen geeigneten Ort lagern, wobei alle Kosten hierfür vom Auftraggeber zu tragen sind. Drei Monate nach Eintritt des Abnahmeverzugs durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftragsgegenstand zu hinterlegen oder den Besitz hieran aufzugeben; der Auftragnehmer muss dies dem Auftraggeber mindestens eine Woche im Voraus mitteilen; alle daraus erwachsenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Gewährleistung
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Der Auftragnehmer gibt auf sämtliche Teile und Artikel die vom Hersteller gewährte Garantie, beginnend ab Lieferdatum.
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Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme oder Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, nicht bestimmungsgemässe Verwendung von Betriebsmitteln oder Austauschwerkstoffe sowie chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse hervorgerufen werden, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
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Ferner sind Reparaturen mit Gebrauchtteilen von der Gewährleistung ausgeschlossen, sowie Reparaturen, bei denen nicht alle erforderliche Teile als Neuteile lieferbar sind und Reparaturen, die ausdrücklich unter dem Begriff „preisgünstige Instandsetzungen bzw. Notreparatur“ ausgeführt werden.
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Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschichtungen im Freien das Oberflächenfinish durch Witterungseinflüsse und/oder andere Einflüsse, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, beeinträchtigt werden kann. Diese Veränderungen des Beschichtungsergebnisses sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
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Eine weitergehende Haftung, insbesondere in Verbindung mit etwaigen Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
Haftung
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Wird der Auftragsgegenstand (insbesondere Schiffe/Boote, Motoren, Anhänger, Waren, Ausrüstungen oder andere Gegenstände, die vom Auftraggeber oder seinem Personal zur Reparatur oder Lagerung geliefert werden) im Besitz des Auftragnehmers beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verloren (insbesondere durch Diebstahl, Raub, Feuer, Sturm oder Überschwemmung), haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellter, Arbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die seiner Unterauftragsnehmer/Subunternehmer.
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Eine Probefahrt gilt als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt, der alle damit verbundenen Kosten und Risiken trägt.
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Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung übergebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht gegen Schäden versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine gültige Kasko- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen, die insbesondere Lagerung, Kranen, Slippen, Fahren und Transport des Bootes abdeckt.
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Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Schäden am Auftragsgegenstand zu unterrichten. Umgekehrt ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Auftragnehmer über Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer haftet, unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
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Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe der Leistung bzw. der gelieferten (Ersatz-teile) beschränkt, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers. Diese Haftung erfolgt vorzugsweise durch Nachbesserung.
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Boote, die für die Bearbeitung dem Auftragnehmer übergeben werden, müssen über eine aktuelle Inventarliste verfügen, welche innert 48h (Arbeitszeiten) vom Auftragnehmer kontrolliert wird oder das Boot frei von jeglichem Material ist. Sollte dies vom Auftraggeber nicht gemacht werden, können vom Auftraggeber keine Forderungen für defektes oder fehlendes Material gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden.
Transport
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Jeder Transport des Auftragsgegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er über eine ausreichende Kaskoversicherung für den Auftragsgegenstand verfügt.
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Der Auftragnehmer haftet bei der Beförderung nur für eigenen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Persenningreinigung (Stand 20.09.2023)
Vereinbarungen
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Die AGB beinhalten alle Vereinbarungen zur Erledigung von Reinigungsarbeiten. Der Auftraggeber (juristische oder natürliche Personen) erklärt eine Arbeitsumschreibung welche die Firma Equos Marine AG, Zug (nachfolgend Auftragnehmer genannt) vertragsgemäss erfüllt. Bei der Zusendung der zu reinigenden Stücke sowie bei der Abgabe oder Abholung erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB einverstanden. Jeder Kunde wird auf die AGB hingewiesen. Der Auftragnehmer haftet bei der Beförderung nur für eigenen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Angebote und Kosten
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Angebote behalten ihre Gültigkeit, bis eine neue Preisliste erscheint. Alle Aufträge spezieller Art (Nähen, Ändern, Ausbessern, Fahrten und Lohnkosten) werden gesondert verhandelt, beschrieben und berechnet, sofern diese bereits nicht in dem Angebot enthalten sind. An ein Angebot hält sich der Auftragnehmer max. 14 Tage nach Zustellung. Danach kann neu verhandelt und/oder ein neues Angebot erstellt werden.
Haftung
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a) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden (Nähte, Verfärbungen, Kratzer an Scheiben, Materialermüdung, Schwachstellen des Tuches, der Folien sowie frühere, unfachmännische Behandlung (Waschmaschine, Hochdruckreiniger etc.). Auch nicht bei verborgenen Mängeln die bei einer einfachen vorherigen Anschauung (auch aufgrund extremer Verunreinigungen) nicht erkannt werden konnten. Die Scheiben, aus Vinyl oder anderem Kunststoff hergestellt und nicht UV-resistent, können durch UV-Strahlen und Feuchtigkeit ihre Durchsicht verlieren oder einlaufen. Es wird nicht für Farbveränderungen an z.B. den Reissverschlüssen und am Persenningtuch gehaftet.
b) Aufträge, die aus mehreren Teilen bestehen bitte zusammen zur Reinigung geben, um evtl. Farbunterschiede zu vermeiden.
c) Aufnäher können sich lösen und werden deshalb aus der Haftung ausgeschlossen.
Dieses gilt auch für eventuelle an den Vinyl-, Kunststofffenstern angebrachte Aufkleber
Auftrag
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Auftragnehmer versichert die erteilten Aufträge auf gute fachmännische Art & Weise zu erledigen. Hierfür werden langjährig getestete Produkte verwendet sowie sämtliche Erfahrungen mit eingebracht. Alle Arbeiten werden in reiner Handarbeit ausgeführt.
Bearbeitung und Garantieeinschränkung
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Bei starker Verschmutzung oder Verwitterung kann eine Schädigung des Materials (lösen von Nähten/Aufnäher, Einlaufen (bis max. 8 mm) und Verfärbungen (bei hellen, grauen und ockerfarbenen Tüchern, Erblinden von Scheiben wie auch Risse und Kratzer in/an den Scheiben, auch bedingt durch die Bürstenwäsche) nicht ausgeschlossen werden. Alte und vorhandene, wie auch poröse, Gaze können reissen. Nach Einsetzen neuer Folien kann das Tuch sehr „stramm“ sitzen und seine Passgenauigkeit verlieren.
Stockflecken und Grünspan lassen sich nicht immer restlos entfernen. Es wird gereinigt, bis alle Sporen und Verschmutzungen, soweit möglich, entfernt sind. Sollten dennoch schwarze, durch den Schimmel und anderen Verschmutzungen (z.B. Rost, Öl, Teer, Farbe etc.) hervorgerufene Flecken, nachbleiben, sind diese in dem Stoff „eingefressen“ (auch „Schimmelfrass“) und gehen trotz der fachmännischen Reinigung nicht raus. Dieses mildert nicht den Reinigungspreis, da die Leistung dennoch erbracht ist.
Klettverschlüsse können bei dem Reinigungsvorgang eine Schädigung des Stoffes und der Fliegengitter verursachen. Das Material kann sich ausweiten (ausleiern) und ggf. leicht „stramm“ sitzen beim ersten Aufziehen.
Gewährleistung
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Sollte trotz aller aufgewandten Sorgfalt vom Bootservice bei der Auftragserfüllung am Vertragsgut ein Mangel entstehen, hat der Auftraggeber seine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe (Abholung oder Zustellung) des Vertragsgutes schriftlich an den Bootservice zu melden. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Kunde seine Mängelgewährleistungsansprüche aus dem Reinigungs- und Veredelungsvertrag. Ist die Leistung mangelhaft, so hat der Kunde Anspruch auf kostenlose Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung neu erbringen. Hierfür hat der Kunde die Ware am Erfüllungsort an den Bootservice zu übergeben bzw. auf seine Kosten und Gefahr zu übersenden. Bei einer verweigerten, fehlgeschlagenen oder nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolgten Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit diese nicht durch diese AGB wirksam beschränkt werden. Bei strittigen Ansprüchen wird ein unabhängiger/s Gutachter/Labor zur Untersuchung beauftragt. Die Versand- und Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Auftragnehmer den Artikel falsch behandelt hat, dann werden die vorher genannten Kosten dem Auftraggeber zurückerstattet. Eine Erstattung zum Neuwert ist jederzeit ausgeschlossen.
Lieferzeiten und Lagerung
Der Auftragnehmer versucht stets Zeitabsprachen und Termine einzuhalten. Urlaubszeiten, Krankheiten, Frost und andere unvorhergesehene Ereignisse etc. berechtigen uns die Ausführung auf einen anderen Termin zu legen. Es wird stets bemüht die Arbeiten so schnell wie möglich und so gründlich wie möglich auszuführen. Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen, jedoch unverbindlich und liegen bei postalischem Versand ausschliesslich bei der Zustellfirma. Die Lager- und Aufbewahrungszeit beträgt maximal 6 Monate sofern dieses vereinbart wurde. In der Regel müssen die gereinigten Stücke
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innerhalb von 1 Woche nach Fertigstellung abgeholt und in Bar, mit EC Karte oder vorab per Überweisung bezahlt werden. Der Versand erfolgt nur gegen Vorauskasse. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Abholung seines Vertragsgutes, ist die Werft AG berechtigt, eine Einlagerungsgebühr (0,5% /Tag, der Auftragssumme) zu verlangen. Ein allfälliger Verzugszins für den Reinigungs- und Veredelungspreis bleibt davon unberührt. Wird das Vertragsgut nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellungtermin abgeholt, und ist dem Auftragnehmer der Auftraggeber oder die Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung. Vertragsgegenstände, deren Erlös der Auftragnehmer Bearbeitungskosten sowie des Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Auftraggeber hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös abzüglich angefallener Kosten der Bearbeitung, Lagerung und Verwertung
Preise
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Preise, Angebote und Preisvereinbarungen verstehen sich inkl. der zum Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, ohne Transport, ohne Transportversicherung (bedingte Haftung Paketdienstleister), Verpackung ab Standort Zug. Bei erhöhter und sehr starker Verschmutzung berechnet der Auftragnehmer einen Aufschlag. Sofern kein schriftliches Angebot vorliegt, verstehen sich die Preise wie auch die dazugehörigen Konditionen, wie z.B. die Berechnung der Grösse der Gesamtfläche bzw. des Gesamtgewichts zur Preisermittlung. Bei Abweichungen von mehr/weniger als 10% der zugrunde gelegten Quadratmeter erfolgt keine Korrektur des Preises und gilt als vereinbart. Irrtum und Aktualisierung der Marktpreise vorbehalten. Sollte der Auftrag an Ort und Stelle nicht zustande kommen, weil der Kunde z.B. nicht mit dem Angebot einverstanden ist oder andere Gründe dagegensprechen, fallen keine Gebühren für Fahrten, anschauen, ausmessen etc. an. Wenn der Auftrag aber erteilt und die Bootsplane gleich mitgegeben und danach storniert wird, gilt wie folgt als vereinbart: Sämtliche Fahr- und vorherige Servicekosten (evtl. demontieren der Persenning, Wartezeit, Gesprächszeit etc. werden als Pauschalen bzw. auf Basis von Tagelohnstunden (Basis Gutachterhonorar) nachträglich zzgl. evtl. anfallender Versand- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt.
Versand und Transport
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Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Ansprüche aus Beschädigung oder Verlust währen des Transports sind sofort nach Übernahme oder Wahrnehmung dem Versandunternehmen mitzuteilen. Wir versenden mit der Schweizer Post oder GLS im Ausland. Die Versandkosten trägt der Auftraggeber, sofern es nicht im Gesamtpreis oder als Service bereits enthalten ist. Der Transport ist bei dem Versandunternehmen nur beschränkt oder nicht versichert. Wünscht der Kunde eine höhere Versicherungssumme so ist von ihm der Aufpreis gemäss der Schweizer Post Preisliste zu tragen, sofern es nicht als Service mit im Angebotspreis enthalten ist.
Im Falle eines Rechtsstreites gilt Zug als Gerichtsstandort dem Sitz der Equos Marine AG, Zug